Allgemeine Geschäftsbedingungen Quadriga Experience GmbH
A. Präambel
Reiseveranstalter und Ihr Vertragspartner ist ausschließlich die Quadriga Experience GmbH.
Quadriga Experience bietet als Reiseveranstalter die auf der Webseite und oder im Individuellen Angebot beschriebenen Veranstaltungsprogramme an. Bitte schenken Sie diesen Geschäftsbedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Geschäftsbedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt oder online zur Ansicht zur Verfügung gestellt werden, an.
Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651 a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie Art. 250 und Art. 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
B. Allgemeiner Teil
1 Zustandekommen des Vertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Teilnehmenden eine schriftliche Bestätigung übermitteln.
1.2 Die schriftliche Bestätigung, welche der Teilnehmende unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält, beinhaltet alle wesentlichen Angaben über die vom Teilnehmenden gebuchten Leistungen.
1.3 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Zustimmung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach §§ 615a und 651c BGB, die im Fernabsatz geschlossen werden (Brief, Telefon, E-Mail, SMS, Telemedien, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, greifen die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorherige Bestellung durch den Verbraucher geführt worden; für diesen Fall besteht kein Widerrufsrecht.
1.5 Der Teilnehmende hat für alle Vertragsverpflichtungen von mitangemeldeten Teilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Teilnehmende muss zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 18 Jahre alt sein und sich mit einem gültigen Führerschein vor Ort ausweisen. Der Teilnehmende ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) unverzüglich dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Die Teilnahme in Form von „begleitetem Fahren“ mit 17 Jahren ist ausgeschlossen. Des Weiteren versichert der Teilnehmende, dass gegen ihn kein behördliches Fahrverbot verhängt wurde.
1.6.1 Akzeptiert werden folgende Führerscheine:
EU-Führerscheine
Nationale Führerscheine in deutscher/englischer Sprache
Nationale Führerscheine aus Nicht-EU-Ländern in nicht-englischer Sprache nur mit einer beglaubigten deutschen oder englischen Übersetzung
Internationale Führerscheine nur in Verbindung mit einem nationalen Führerschein
Bitte informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Behörde, ob ein internationaler Führerschein für Ihre Veranstaltung notwendig ist.
1.6.2 Ohne Vorlage eines gültigen Führerscheins oder bei Vorliegen eines behördlichen Fahrverbots hat der Teilnehmende keinen Anspruch auf Teilnahme an Veranstaltungen. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.
2 Zustandekommen des Vertrages bei Beteiligung von Dritten
2.1 Dritte (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Veranstaltungsausschreibung stehen.
2.2 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, sofern sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Teilnehmenden zum Gegenstand der Veranstaltungsausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
2.3 Sofern der Teilnehmende lediglich eine Zusatzleistung (z. B. Ausflug, Verlängerungsnacht) eines Fremdanbieters ohne weitere Leistungen bucht, tritt der Reiseveranstalter nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch den Erwerb vermittelter Fremdleistungen kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Teilnehmenden und dem jeweiligen Anbieter zustande. Der Name des jeweiligen Anbieters ergibt sich aus den jeweiligen ausgestellten Leistungsgutscheinen.
3 Bezahlung
3.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter einen Absicherungsvertrag mit der Deutschen Reisesicherungsfonds GmbH, Sächsische Straße 1, 10707 Berlin abgeschlossen.
Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von i. d. R. 25 % des Teilnahmepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig und ist ohne nochmalige Aufforderung zu leisten, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Veranstaltung wie gebucht durchgeführt wird. Bei Kurzfristbuchungen (ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn) wird der gesamte Teilnahmepreis sofort fällig.
3.2 Sollten dem Teilnehmenden die Veranstaltungsunterlagen nicht bis spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn zugegangen sein, so sollte er sich umgehend an den Reiseveranstalter wenden. Bei Kurzfristbuchungen ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn erhält der Teilnehmende seine Unterlagen ebenfalls unverzüglich nach Buchung. Auf Ziffer 1.2 wird verwiesen. Die Veranstaltungsunterlagen sind nach Erhalt vom Teilnehmenden sorgsam zu überprüfen. Bei Kurzfristbuchungen ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn wird der Veranstalter sofort die vollständige Teilnahmegebühr in Rechnung stellen.
3.3 Die Beträge für die An- und Restzahlung und ggf. Stornierung ergeben sich aus der Rechnung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Gebühren für individuelle Veranstaltungsgestaltung werden jeweils sofort fällig.
3.4 Die Preise verstehen sich in EUR inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Reiseveranstalters ist nur in EUR möglich. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Teilnehmende die dabei entstehenden Gebühren zu tragen.
3.5 Werden Zahlungen nicht oder nicht vollständig entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten geleistet und zahlt der Teilnehmende auch nach Mahnung mit Fristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Mangel der Veranstaltung vorliegt.
3.6 Der Reiseveranstalter kann bei Rücktritt vom Vertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren verlangen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Teilnehmenden unbenommen.
3.7 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht in den Leistungsbeschreibungen ausdrücklich vermerkt, nicht im Teilnahmepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, werden diese separat berechnet.
4 Leistungen/Preise
4.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z. B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der schriftlichen Bestätigung.
4.2 Vor Vertragsabschluss kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Teilnehmende vor der Buchung selbstverständlich informiert wird.
4.3 Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen.
4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird er dem Teilnehmenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Teilnahmepreises hat der Reiseveranstalter den Teilnehmenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Veranstaltungsbeginn sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Teilnehmende berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Teilnehmenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Leistung.
4.6 Der Teilnehmende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Leistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4.7 Im Falle außergewöhnlicher Wetterbedingungen, behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheits- und anderen wichtigen – bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren – Gründen ist der Reiseveranstalter berechtigt, das Veranstaltungsprogramm den geänderten Bedingungen anzupassen (z. B. durch Veränderungen beim Einsatz von Fahrzeugmodellen, bei der Bereifung), um die Sicherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten. Diese Anpassungen haben so lange keinen Einfluss auf den vereinbarten Teilnahmepreis, wie diese nicht zu einer wesentlichen Veränderung der gebuchten Veranstaltung führen.
5 Sicherheitsvorkehrungen
5.1 Über den gesamten Zeitraum einer jeden Veranstaltung ist den Anweisungen der Mitarbeitenden von Quadriga Experience Folge zu leisten.
5.2 Der Gebrauch von Mobiltelefonen und anderen mobilen Endgeräten sowie das Rauchen während der Fahrt sind untersagt.
5.3 Bei groben Verstößen gegen die Fahrdisziplin ist die Veranstaltungsleitung von Quadriga Experience berechtigt, den Teilnehmenden von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.
5.4 Während der Fahrveranstaltungen besteht ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) und ein Verbot von Drogen sowie sonstiger berauschender Mittel, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Jeder Teilnehmende hat durch sein Verhalten auch vor der Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass er diese Anforderungen erfüllt. Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, den Teilnehmenden bei Vorliegen eines dringenden Verdachts auf eine Alkoholisierung oder den Konsum von Drogen oder sonstiger berauschender Mittel von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.
5.5 Die Mitnahme von Tieren zur Veranstaltung ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
5.6 Aufgrund des internationalen Charakters der Veranstaltungen und aus Sicherheitsgründen, damit der Teilnehmende den Anweisungen der Reiseleiter/Instrukteure und des Sicherheitspersonals Folge leisten kann, sind Deutsch und Englisch die Veranstaltungssprachen. Soweit einer der Teilnehmenden ausschließlich Englisch spricht und versteht, wird die Veranstaltungssprache ausschließlich Englisch sein.
5.7 Es wird darauf hingewiesen, dass ausgewählte Veranstaltungen einen sportlichen Charakter haben können und eine solide körperliche Konstitution und mentale Verfassung der Teilnehmenden voraussetzen. Sollten Sie Bedenken haben, ob Sie die Voraussetzungen für die gewünschte Veranstaltung erfüllen, bitten wir Sie, dies vor einer verbindlichen Buchung mit dem Reiseveranstalter und einem Arzt zu klären.
5.8 Alle Teilnehmenden müssen zu Veranstaltungsbeginn an einem Sicherheits-Briefing teilnehmen und dies schriftlich bestätigen. Ohne Teilnahme an dem Sicherheits-Briefing ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Teilnahme an den Veranstaltungen zu verweigern. Der Teilnehmende hat für diesen Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmepreises.
6 Sonderwünsche
6.1 Der Reiseveranstalter nimmt Sonderwünsche nur entgegen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Reiseveranstalter bemüht sich, dem Wunsch des Teilnehmenden nach Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben sind (z. B. benachbarte Zimmer oder Zimmer in bestimmter Lage), je nach Verfügbarkeit und Möglichkeit zu entsprechen.
6.2 Neben den ausgeschriebenen Veranstaltungen erfüllt der Reiseveranstalter dem Teilnehmenden als besonderen Service dessen individuelle Programmwünsche (À-la-carte-Leistungen). Dieser À-la-carte-Service bezieht sich auf alle Veranstaltungsbausteine, die nicht einer Katalogleistung entsprechen.
6.3 Falls der Teilnehmende länger am Veranstaltungsort bleiben will, sollte er möglichst frühzeitig die Veranstaltungsleitung oder das Team vor Ort ansprechen. Wir verlängern den Aufenthalt gerne, wenn entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie die mit der Rückreise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer der Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa.
6.4 Bei den angebotenen Veranstaltungen wird der Teilnehmende vor Ort von Projektleitern des Reiseveranstalters oder der Veranstaltungsleitung betreut. Einzelheiten, Anschriften und Telefonnummern ergeben sich aus den Veranstaltungsunterlagen. Bei Beanstandungen beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 15.
6.5 Insofern Zusatzleistungen seitens des Teilnehmenden nach der ersten Rechnungsstellung gebucht worden sind oder noch vor Ort während der Veranstaltung gebucht werden, behält sich der Reiseveranstalter vor, eine neue Zusatzrechnung zu erstellen und an den Teilnehmenden zu versenden.
7 Flugleistungen und Zusatzleistungen
7.1 Bei besonderen Veranstaltungseinzelfällen, für die auf Kundenwunsch ein Sonderflug oder ein spezieller Charterflug angeboten wurde, tritt der Reiseveranstalter lediglich als Vermittler auf. Für die Flugleistung wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters des Charterflugs bzw. der jeweiligen Fluggesellschaft verwiesen. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass in vielen Fällen eine Umbuchung oder Stornierung kostenpflichtig oder eventuell sogar überhaupt nicht möglich ist.
7.2 Bei lediglich vermittelten Zusatzleistungen, z. B. Ausflug, Verlängerungsnacht, gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters, die dem Teilnehmenden bei der Buchung mitgeteilt werden.
8 Veranstaltungsbeginn/Rücktrittsgebühren
8.1 Der Teilnehmende kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter (Kontaktdaten am Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der Teilnehmende ist verpflichtet, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
8.2 Wenn der Teilnehmende von der Veranstaltung zurücktritt oder wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Veranstaltung nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, Rücktrittsgebühren verlangen. Diese Rücktrittsgebühren bestimmen sich nach dem Teilnahmepreis abzüglich des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Pauschalen berücksichtigen auch die Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn. Sie sind auf Verlangen des Teilnehmenden vom Reiseveranstalter zu begründen.
8.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Teilnehmender nicht rechtzeitig zu den in den Veranstaltungsdokumenten bekannt gegebenen Zeiten am Veranstaltungsort einfindet oder wenn die Veranstaltung wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. des Reisepasses oder notwendiger Visa, nicht angetreten wird.
8.4 Es bleibt dem Teilnehmenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Veranstaltung keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom Reiseveranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesenen Kosten.
8.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung der unter Ziffer C.I.4, C.II.4 aufgeführten Pauschalen, eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendung und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistung konkret zu beziffern und zu belegen.
9 Umbuchung/Ersatzperson
9.1 Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der Teilnehmende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Es bedarf dazu der schriftlichen Mitteilung an den Reiseveranstalter. Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Teilnehmenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
9.2 Für den Teilnahmepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmende und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
10 Versicherungen
10.1 Im Teilnahmepreis ist ein Versicherungspaket der HanseMerkur Reiseversicherung AG inkl. Reiserücktrittskosten- und Unfallversicherung enthalten. Ab einem Teilnahmepreis von 15.000,00,– EUR ist darin auch eine Reiseabbruchversicherung (Urlaubsgarantie) für die Veranstaltung eingeschlossen.
10.2 Inhalt und Umfang der Versicherungen ergeben sich aus den zur Verfügung gestellten Versicherungsunterlagen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Versicherungspaket während des Buchungsprozesses abzuwählen, wobei der Versicherungsschutz erlischt.
11 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
11.1 Der Reiseveranstalter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Veranstaltung trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Teilnehmenden nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Teilnehmender in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störende selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.
11.2 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl bis 5 Wochen vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten (Zugang beim Teilnehmenden). Falls in der Reiseausschreibung keine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist, gilt das Folgende: Voraussetzung für die Durchführung der Veranstaltung ist das Erreichen von mindestens 80 % der in der Reiseausschreibung angegebenen maximalen Teilnehmerzahl. Der Reiseveranstalter informiert den Teilnehmenden selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Teilnehmenden unverzüglich zugeleitet. Der Teilnehmende erhält den gezahlten Teilnahmepreis dann umgehend zurück.
11.3 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter zurück, verliert er den Anspruch auf den Teilnahmepreis.
12 Abhilfe/Minderung/Kündigung
12.1 Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Teilnehmende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
12.2 Der Teilnehmende kann eine Minderung des Teilnahmepreises verlangen, falls Leistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Die sich aus der Minderung des Teilnahmepreises ergebenden Rechte (§ 651 m BGB) verjähren abweichend von § 651 j BGB innerhalb von 3 Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB.
12.3 Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Teilnehmende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
12.4 Wird eine Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Teilnehmende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird die Schriftform empfohlen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Abhilfe sofort notwendig ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Teilnehmende, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Der Teilnehmende schuldet dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Teilnahmepreises.
13 Haftung
13.1 Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr.
13.2 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Teilnehmende unbeschadet der Herabsetzung des Teilnahmepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel ist vom Teilnehmenden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von der Veranstaltung umfassten Leistungen beteiligt ist und für den Reiseveranstalter nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Veranstaltung vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
13.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche: Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Teilnahmepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wurde. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Teilnahmepreis gilt auch, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Teilnehmenden entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.4 Deliktische Schadensersatzansprüche: Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Teilnahmepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Teilnehmendem und Veranstaltung. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
13.5 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Ausstellungen, Beförderungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Veranstaltungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmenden erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen des Reiseveranstalters sind.
13.6 Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung von Teilnehmenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Veranstaltung zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Veranstaltung und die Unterbringung während der Veranstaltung beinhalten, sowie wenn und insoweit für einen Schaden des Teilnehmenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
13.7 Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten muss der Teilnehmende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Teilnehmende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sport- und anderen Freizeitaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
14 Mitwirkungspflicht/Beanstandungen
14.1 Jeder Teilnehmende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
14.2 Eine Rüge beim Leistungsträger ist zwar oft hilfreich, entbindet aber nicht von der Pflicht zur Rüge beim Reiseveranstalter. Die notwendigen Kontaktdaten findet der Teilnehmende in seinen Veranstaltungsunterlagen oder in den Leistungsbeschreibungen. Schäden oder Verzögerungen bei der Zustellung von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend, unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen nach der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Teilnehmenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Veranstaltungsleitung anzuzeigen.
14.3 Veranstaltungsleiter, Projektleiter, Reiseleiter, Instrukteure oder andere Mitarbeitende von Quadriga Experience sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Die Schadensersatzansprüche des Teilnehmenden aus § 651 n Abs. 1 BGB, mit Ausnahme der Ansprüche wegen nutzlos aufgewendetem Urlaub, verjähren abweichend von § 651 j BGB innerhalb von 3 Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB. Die gesetzlichen Ersatzansprüche des Reiseveranstalters wegen Veränderung oder Verschlechterung der dem Kunden im Rahmen der Reise überlassenen Sachen verjähren in 6 Monaten nach Veranstaltungsende.
15 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
15.1 Der Reiseveranstalter wird den Teilnehmenden über die allgemeinen Erfordernisse von Pass- und Visa-Vorschriften des Bestimmungslandes vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Der Teilnehmende ist für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften verantwortlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Aus den vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Informationen ergibt sich, ob für die Anreise zu Ihrer gebuchten Veranstaltung ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis eine für die Veranstaltung ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt.
15.3 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.
15.4 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information und wenden sich bei Fragen an den Reiseveranstalter.
16 Gerichtsstand/Allgemeines
16.1 Der Empfänger der Vertragsunterlagen und der schriftlichen Bestätigung ist verpflichtet, die empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Veranstaltungsdaten, Veranstaltungsziel etc.) zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.
16.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
16.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.4 Soweit bei Klagen des Teilnehmenden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmenden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.5 Der Teilnehmende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
16.6 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Teilnehmenden ist der Wohnsitz des Teilnehmenden maßgebend. Für Klagen gegen Teilnehmende bzw. Vertragspartner eines Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.7 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, wenn und insoweit aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Teilnehmenden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, sich etwas anderes zugunsten des Teilnehmenden ergibt oder wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmende angehört, für den Teilnehmenden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
17 Foto- und Videoaufnahmen
17.1 Foto- und Videoaufnahmen, die während der Veranstaltung gefertigt werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung der Foto- und Videoaufnahmen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für eine Veröffentlichung dergleichen im Rahmen sogenannter Blogs/Vlogs/Videoplattformen wie z. B. YouTube o. Ä., oder durch nicht akkreditierte Journalisten, es sei denn, die Veröffentlichung wurde mit Quadriga Experience vorab abgestimmt.
17.2 Die Verwendung von Drohnen und Actionkamerasystemen (z. B. GoPro) während der Veranstaltungen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen können von der Quadriga Experience GmbH im Einzelfall erteilt werden.
18 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht verarbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://quadriga.group/privacy
19 Verbraucherstreitbeilegung
Verbraucherstreitbeilegungsverfahren: Die Quadriga Experience GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
C. Kontakt Reiseveranstalter
Quadriga Experience GmbH
Augustenstraße 67c
70178 Stuttgart Germany
Alle Angaben entsprechen dem Stand November 2025
